Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers.
Wird keine Regelung getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Die
Folgen, die sich daraus ergeben, werden sehr oft nicht oder nicht richtig eingeschätzt. So sind Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen dem
Überlebenden alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden können. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.
Die gesetzliche Erbfolge ist oft auch deshalb ungünstig, weil sie auf Auseinandersetzung basiert. Dies bedeutet, dass die Erben zwangsläufig eine Erbengemeinschaft bilden und es häufig zum Streit bei
der Aufteilung des Nachlasses kommt.
Auch wenn z.B. kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers/Erblasserin oder Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments
oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.
Für die Regelung des Nachlasses gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile haben. Wir beraten Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten für Sie in Frage
kommen.
Sollten Sie bereits Erbe/Erbin geworden sein, beraten wir Sie, was Sie jetzt beachten müssen, welche Fristen einzuhalten sind und setzen Ihre Ansprüche durch.
Sollten Sie auf das Pflichttteil gesetzt worden sein, obwohl Sie normalerweise Erbe/Erbin geworden wären, prüfen wir die Wirksamkeit der Verfügungen des Erblassers/der Erblasserin, beraten Sie über
Fristen, Auskunfts-, Zahlungs- und Ergänzungsansprüche und und setzen diese für Sie durch.
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